Meldepflicht Transparenzregister

Am 1. August 2021 ist das Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) in Kraft getreten.

Nach Art. 1 Nr. 17 des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes wird insbesondere die bisherige Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG gestrichen. Das Transparenzregister wird daher zum sog. Vollregister, das „einen quantitativ umfassenden und qualitativ hochwertigen Datenbestand zu den wirtschaftlich Berechtigten aller transparenzpflichtigen Einheiten“ enthält (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 31. März 2021, BT Drucksache 19/28164, S. 2).

Für die nunmehr erforderlichen Meldungen zum Transparenzregister gelten folgende Übergangsfristen für solche Gesellschaften, die nach bisheriger Rechtslage wegen der Ausnahmen und Meldefiktionen nicht zur Meldung verpflichtet waren (§ 59 Abs. 8 GwG n.F.):
• 31. März 2022 (AG, SE, KGaA)
• 30. Juni 2022 (GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Partnerschaft)
• 31. Dezember 2022 (alle anderen).

Wir stehen Ihnen bei Fragen in Zusammenhang mit den erfolgten Änderungen gerne zur Verfügung