Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige – Rechtsprechungsänderung?

Verstöße gegen die Anzeigepflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit führen nach der bisherigen Rechtsprechung zu einer Nichtigkeit der beabsichtigten Kündigung. Mit Vorlagebeschluss vom 14.12.2023 (Az.: 6 AZR 157/22 (B)) richtet der Sechste Senat des BAG jedoch folgende Anfrage an den Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts:

Wird an der seit dem Urteil vom 22. November 2012 (- 2 AZR 371/11 -) vertretenen Rechtsauffassung festgehalten, dass eine Kündigung als Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot iSd. § 134 BGB verstößt und die Kündigung deshalb unwirksam ist, wenn bei ihrer Erklärung keine wirksame Anzeige nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG vorliegt?

Auch der Zweite Senat des BAG will seine bisherige Rechtsprechung aufgeben, hat das Verfahren jedoch im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens dem EuGH vorgelegt (BAG, EuGH-Vorlage vom 01.02.2024, Az. 2 AS 22/23 (A)), da der Zweite Senat nicht selbst beurteilen könne, ob Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) in einem solchem Fall nach der „unrettbaren“ Unwirksamkeit der Kündigung verlange.

Sollte es zu einer Rechtsprechungsänderung kommen, wird dies für Arbeitgeber im Rahmen von Massenentlassungsanzeigen Erleichterungen bedeuten.

Wir stehen Ihnen für Fragen im Zusammenhang mit Massenentlassungsanzeigen gerne zur Verfügung.