Änderung von laufenden Vorstandsverträgen (ARUG II und DCGK)

Die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („DCGK“) in der Fassung vom 19. Dezember 2019, der am 20. März 2020 in Kraft getreten ist, sowie das Aktiengesetz in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie („ARUG II“) sehen insbesondere für die Ausgestaltung von Vorstandsdienstverträgen (Vergütungsstruktur, Maximalgrenzen für die Vergütung („Caps“), clawback- und malus-Regelungen, change-of-control-Klauseln etc.) eine Reihe von Änderungen vor.

Diese Vorgaben sind bei neu abzuschließenden Verträgen anzuwenden. Ob jedoch auch bereits bestehende Vorstandsdienstverträge geändert werden müssen oder können und inwieweit konkrete inhaltliche Vorgaben zu entnehmen sind, ist oftmals umstritten. Wir beraten Sie hierzu gerne.